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Allgemeine Geschäftsbedingungen

LIEFERUNGSBEDINGUNGEN

1. Preisangebot

Die Preisangebote werden in Euro abgegeben, sie erlangen die Verbindlichkeit erst mit der Bestätigung des Auftrags durch den Lieferanten.

2. Zahlungsbedingungen

Die Zahlung des Rechnungsbetrages hat innerhalb 20 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug in Euro zu erfolgen. Bei Zahlung innerhalb 7 Tagen nach Rechnungsdatum wird ein Skonto bis zu 2% gewährt, Beträge für Einzelaufträge bis zu 25,- € sind bei Lieferung zahlbar. Bei kleinen Beträgen gilt Nachnahmesendung als gewerbeüblich. Bei neuen Verbindungen kann Vorauszahlung verlangt werden.

Bei größeren Aufträgen sind Vorauszahlungen oder der geleisteten Arbeit entsprechende Teilzahlungen zu leisten.

Bei Bereitstellung größerer Papier- oder Kartonmengen oder besonderer Materialien durch den Lieferanten ist dieser berechtigt, hierfür sofortige Zahlung zu verlangen.

Dem Auftraggeber steht wegen etwaiger eigener Ansprüche, gleichgültig aus wel- chem Rechtsgrund, ein Zurückbehaltungs- oder Aufrechnungsrecht nicht zu. Bei Zahlungsverzug sind Verzugszinsen in Höhe von 2% über dem jeweiligen Bankdiskont zu vergüten. Bei Banküberweisungen und Schecks gilt der Tag, an dem die Gutschriftsanzeige bei dem Lieferanten eingeht, als Zahlungseingang. Wird eine wesentliche Verschlechterung in den Vermögensverhältnissen des Auftraggebers bekannt oder gerät er mit einer Zahlung in Verzug, so steht dem Lieferanten das Recht zu, sofortige Zahlung aller offenen, auch der noch nicht fäl- ligen Rechnungen zu verlangen.

Soweit die vorstehenden Zahlungsbedingungen zugunsten des Auftraggebers, abgeändert werden, hat dieser die gesamten Kredit- und sonstigen Kosten zu tragen.

3. Eigentumsvorbehalt

Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollen Bezahlung des vereinbarten Preises oder bis zur Einlösung der dafür hingegebenen Wechsel Eigentum des Lieferanten.

4. Lieferungen

gelten ab Lieferwerk, soweit nichts anderes vereinbart ist. Der Versand erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers. Transportversicherungen werden von dem Lieferanten nur auf ausdrückliche Anweisung des Auftraggebers vorgenommen.

5. Lieferzeit

Sind keine Liefertermine vereinbart, wohl aber eine nach bestimmten Zeiträumen bemessene Lieferzeit, so beginnt diese mit dem Tag der Absendung der Auftragsbestätigung; sie endet mit dem Tag, an dem die Ware das Lieferwerk ver- lässt oder wegen Versandunmöglichkeit eingelagert wird. Für die Dauer der Prüfung der Andrucke, Fertigungsmuster, Klischees usw. durch den Auftraggeber ist die Lieferzeit jeweils unterbrochen, und zwar vom Tage der Absendung an den Auftraggeber bis zum Tage des Eintreffens seiner Stellungnahme. Verlangt der Auftraggeber nach der Auftragsbestätigung Änderungen des Auftrages, welche die Anfertigungsdauer beeinflussen, so beginnt eine neue Lieferzeit, und zwar erst mit Bestätigung der Änderungen. Für Überschreitung der Lieferzeit ist der Lieferant nicht verantwortlich, falls diese durch Umstände, welche der Lieferant nicht zu ver- treten hat, verursacht wird.

Betriebsstörungen – sowohl im eigenen Betrieb wie in fremden, von denen die Herstellung und der Transport abhängig sind – verursacht durch Krieg, Streik, Aussperrung, Aufruhr, Kohlen- oder Kraftmangel, Versagen der Verkehrsmittel, Arbeitseinschränkungen sowie alle sonstigen Fälle höherer Gewalt, befreien von der Einhaltung der vereinbarten Lieferzeiten und Preise. Eine hierdurch herbeige- führte Überschreitung der Lieferzeit berechtigt den Auftraggeber nicht, vom Auftrag zurückzutreten oder den Lieferanten für etwa entstandenen Schaden verantwortlich zu machen.

6. Lieferungsverzug

Bei Lieferungsverzug des Lieferanten ist der Auftraggeber in jedem Fall erst nach Stellung einer angemessenen Nachfrist zur Ausübung der ihm gesetzlich zuste- henden Rechte berechtigt; Ersatz entgangenen Gewinns kann er nicht verlangen.

7. Abnahmeverzug

Kommt der Auftraggeber mit der Abnahme in Verzug, so stehen dem Lieferanten die Rechte aus § 326 BGB zu. Stattdessen steht dem Lieferanten aber auch das Recht zu, vom Vertrag nur teilweise zurückzutreten und hinsichtlich des anderen Teiles Schadenersatz zu verlangen.

Nimmt der Auftraggeber die Lieferung nicht innerhalb angemessener Frist nach Fertigstellungsanzeige bzw. bei avisiertem Versand nicht prompt ab, oder ist ein Versand infolge von Umständen, die der Lieferant nicht zu vertreten hat, längere Zeit unmöglich, dann ist der Lieferant berechtigt, die Lieferung für Rechnung und Gefahr des Auftraggebers entweder selbst auf Lager oder bei einem Spedititeur einzulagern.

8. Beanstandungen

Beanstandungen sind nur innerhalb einer Woche nach Empfang der Ware zulässig. Die Pflicht des Auftraggebers zur Untersuchung der gelieferten Waren besteht auch, wenn Ausfallmuster übersandt worden sind. Mängel eines Teiles der Lieferung können nicht zur Beanstandung der ganzen Lieferung führen. Es kann nur Minderung, nicht aber Wandlung oder Schadenersatz verlangt werden. Der Lieferant hat das Recht der Nachbesserung oder Ersatzlieferung.

Versteckte Mängel, die nach unverzüglicher Untersuchung nicht zu finden sind, dürfen nur dann gegen den Lieferanten geltend gemacht werden, wenn die Mängelrüge innerhalb von drei Monaten, nachdem die Ware das Lieferwerk ver- lassen hat, bei dem Lieferanten eintritt.

Abweichungen in der Beschaffenheit des von dem Lieferanten beschafften Papiers, Kartons und sonstigen Materials können nicht beanstandet werden, soweit sie in den Lieferungsbedingungen der Papier- und Pappindustrie oder der sonst zuständigen Lieferindustrie, die auf Anfordern dem Auftraggeber zur Verfügung stehen, für zulässig erklärt sind oder soweit sie auf durch die Drucktechnik bedingten Unterschieden zwischen Andruck und Auflage beruhen.

Für Lichtechtheit, Veränderlichkeit und Abweichung der Farben und Bronzen sowie für Beschaffenheit von Gummierung, Lackierung, Imprägnierung usw. haftet der Lieferant nur insoweit, als Mängel der Materialien vor deren Verwendung bei sach- gemäßer Prüfung erkennbar waren.

9. Vom Auftraggeber beschafftes Materialgleichviel welcher Art, ist dem Lieferanten frei Haus zu liefern. Der Eingang wird bestätigt ohne Übernahme der Gewähr für die Richtigkeit der als geliefert bezeich- neten Menge. Bei größeren Posten sind die mit der Zahlung oder gewichtsmäßi- gen Prüfung verbundenen Kosten sowie die Lagerspesen zu erstatten.

10. Verpackung

aus Papier oder Pappe wird zu Selbstkosten berechnet und nicht zurückgenom- men. Kisten und Ballenbretter werden, wenn ihre Rücksendung in gutem Zustand frei Lieferwerk innerhalb vier Wochen erfolgt, zu zwei Dritteln des berechneten Preises gutgeschrieben.

11. Skizzen, Entwürfe, Probedrucke und Muster

werden berechnet, auch wenn der Auftrag nicht erteilt wird.

12. Urheberrecht

Für die Prüfung des Rechts der Vervielfältigung aller Druckvorlagen ist der Auftraggeber allein verantwortlich.

Das Urheberrecht und das Recht der Vervielfältigung in jeglichem Verfahren und zu jeglichem Verwendungszweck an eigenen Skizzen, Entwürfen, Originalen, Filmen und dergleichen verbleibt, vorbehaltlich ausdrücklicher anderweitiger Regelung, dem Lieferanten.

Nachdruck auch derjenigen Lieferungen, die nicht Gegenstand eines Urheberrechts oder eines anderen gewerblichen Rechtsschutzes sind, ist ohne Genehmigung des Lieferanten nicht zulässig.

Lithographien, Druckplatten, Kopierplatten (Negative und Diapositiv auf Film), Klischees, Matern, Prägeplatten, Stanzen und dergleichen bleiben Eigentum des Lieferanten, auch wenn sie gesondert in Rechnung gestellt werden.

13. Versicherungen

Wenn die dem Lieferanten übergebenen Manuskripte, Originale, Druckstöcke, Papiere, lagernde Drucksachen oder sonstige eingebrachte Sachen gegen Diebstahl, Feuer, Wasser oder jede andere Gefahr versichert werden sollen, hat der Auftraggeber die Versicherung selbst zu besorgen.

14. Satzfehler

werden kostenfrei berichtigt; dagegen werden von dem Lieferanten infolge Unleserlichtkeit des Manuskriptes nichtverschuldete oder in Abweichung von der Druckvorlage erforderliche Abänderungen, insbesondere Besteller- und Autorenkorrekturen, nach der dafür aufgewendeten Arbeitszeit berechnet.

15. Korrekturabzüge

Korrekturabzüge und Andrucke sind vom Auftraggeber zu prüfen und dem Lieferanten druckreif zurückzusenden. Der Lieferant haftet nicht für vom Auftraggeber übersehende Fehler. Fernmündlich aufgegebene Änderungen bedür- fen der schriftlichen Bestätigung.

Bei kleineren Druckaufträgen und gesetzten Manuskripten ist der Lieferant nicht verpflichtet, dem Auftraggeber einen Korrekturabzug zu übersenden. Wird die Übersendung eines Korrekturabzuges nicht verlangt, so beschränkt sich die Haftung für Satzfehler auf grobes Verschulden.

Bei Änderungen nach Druckgenehmigung gehen alle Spesen einschließlich der Kosten des Maschinenstillstandes zu Lasten des Auftraggebers.

Bei farbigen Reproduktionen in allen Druckverfahren gelten geringfügige Abweichungen vom Original nicht als berechtigter Grund für eine Mängelrüge. Dasselbe gilt für den Vergleich zwischen etwaigen Andrucken und dem Auflagendruck.

16. Mehr- oder Minderlieferung

Im allgemeinen wird die volle vorgeschriebene Auflage geliefert. Der Auftraggeber ist verpflichtet, ein Mehr- oder Minderergebnis der bestellten Auflage bis zu 10% anzuerkennen. Der Prozentsatz erhöht sich bei Farben- oder besonders schwieri- gen Drucken auf 20%. Zusätzlich erhöhen sich die Prozentsätze der Mehr- oder Minderlieferung, wenn das Papier von dem Lieferanten auf Grund der Lieferungsbedinugungen der Fachverbände der Papiererzeugung beschafft wurde, um deren Toleranzsätze.

17. Das Auflagernehmen und Aufbewahren von Rohstoffen, Halb- und Fertigerzeugnissen

wie z.B. Druckarbeiten, Stehsatz, Matern, Druckplatten aller Art, fremden Papieren usw. erfolgt nur nach vorheriger Vereinbarung und ist besonders zu vergüten.

18. Mündliche Vereinbarungen

bedürfen zu ihrer Verbindlichkeit schriftlicher Bestätigung.

19. Erfüllungsort und Gerichtsstand

für alle aus dem Vertragsverhältnis entstehenden Ansprüche und Rechts- streitigkeiten einschl. Wechsel - und Urkundenprozesse ist Bad Oeynhausen.

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